Forderung eingeklagt, Verfahren unterbrochen: Ist der Anspruch plötzlich verjährt?
Wer eine Forderung einklagt, hemmt damit die Verjährung. Doch was gilt, wenn das Verfahren unterbrochen wird und danach liegen bleibt? Ein Urteil des BGH vom 15.09.2026 (II ZR 73/24) zeigt, dass genau zwischen Verfahrensstillstand und dem Ende der Verjährungshemmung unterschieden werden muss.
Der Fall
Nach einem Mahnverfahren wurde über Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer eines Bauunternehmens gestritten. Wegen der Insolvenz des Geschäftsführers war das Klageverfahren nach § 240 ZPO unterbrochen. Nach dem Ende der Unterbrechung blieb das Verfahren liegen. Das Berufungsgericht hielt die Ansprüche wegen des Zeitablaufs für verjährt.
Die Entscheidung
Der BGH widersprach. Beruht der Stillstand auf der Untätigkeit des Gerichts und nicht der Parteien, endet die Hemmung nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht allein deshalb, weil das Verfahren nicht weitergeht. Maßgeblich ist, wer für den Stillstand im Zeitraum von sechs Monaten nach dem Wegfall der Unterbrechung verantwortlich ist.
Der Rechtsstreit wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Über die behaupteten Schadensersatzansprüche ist damit noch nicht abschließend entschieden.
Warum das wichtig ist
Die Hemmung durch eine Klage oder einen Mahnbescheid schützt den Gläubiger nur, solange das Verfahren betrieben wird. Bleibt es liegen, weil die Parteien nichts unternehmen, kann die Verjährung wieder zu laufen beginnen. Liegt die Verantwortung dagegen beim Gericht, soll das nicht zulasten der Parteien gehen. Diese Unterscheidung kann über das Bestehen eines Anspruchs entscheiden, besonders wenn Verfahren wegen einer Insolvenz über längere Zeit ruhen.
Praxis-Tipp
- Bei unterbrochenen Verfahren Fristen und Verfahrensstand sorgfältig dokumentieren.
- Nach dem Ende einer Unterbrechung, etwa nach Abschluss oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens, die Fortsetzung des Verfahrens rechtzeitig prüfen und gegebenenfalls selbst betreiben.
- Sich nicht vorschnell auf eine Verjährung berufen und nicht vorschnell aufgeben: Nicht jeder Stillstand lässt Ansprüche verjähren.
Fazit
Bei langen Gerichtsverfahren kommt es darauf an, wer den Stillstand zu verantworten hat. Ich unterstütze Unternehmen bei der Forderungsdurchsetzung, bei streitigen Ansprüchen und in der Zwangsvollstreckung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.