Bauträgerfinanzierung läuft aus: Muss die Bank verlängern?

Gestiegene Finanzierungskosten, verzögerte Bauvorhaben und ein stockender Abverkauf setzen viele Bauträger und Projektentwickler unter Druck. Besonders kritisch wird es, wenn eine Finanzierung ausläuft und die Bank eine Prolongation verweigert.

Grundsatz: Kein Anspruch auf Anschlussfinanzierung

Das OLG München hat mit Urteil vom 30.07.2025 (37 U 265/25 e) bestätigt: Eine Bank ist grundsätzlich nicht verpflichtet, nach Ablauf eines Darlehensvertrags eine Anschlussfinanzierung zu gewähren oder ihr Risiko durch weitere Stundungen zu verlängern. Auch eine langjährige Geschäftsbeziehung begründet regelmäßig keinen Anspruch auf Verlängerung.

Anders kann es aussehen, wenn verbindliche Zusagen oder vertragliche Verlängerungsrechte bestehen. Deshalb lohnt sich zuerst ein genauer Blick in den Darlehensvertrag, in Term Sheets und in den Schriftverkehr mit der Bank: Was wurde tatsächlich zugesagt, und unter welchen Vorbehalten, etwa der Zustimmung von Kreditgremien?

Restrukturierung als Weg: Das Beispiel StaRUG

Dass eine verweigerte Prolongation nicht das Ende sein muss, zeigt ein Beschluss des AG München vom 10.03.2026 (1513 RES 4596/25). Eine Immobiliengesellschaft mit rund 33 Millionen Euro Kreditverbindlichkeiten fand mit ihrer Bank außerhalb einer Restrukturierung keine Einigung über eine Verlängerung. Im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens nach dem StaRUG wurde dann eine befristete Verlängerung vereinbart. Der gerichtlich bestätigte Restrukturierungsplan regelte unter anderem Laufzeiten, Konditionen und Sicherheiten.

Wichtig ist die Einordnung: Das StaRUG schafft keinen allgemeinen Anspruch auf Kreditverlängerung. Es bietet aber einen Rahmen, in dem eine tragfähige Lösung auch gegen einzelne Widerstände umgesetzt werden kann, wenn die Voraussetzungen vorliegen und rechtzeitig gehandelt wird.

Was Bauträger jetzt tun sollten

  • Früh verhandeln: Gespräche mit der Bank beginnen, lange bevor die Finanzierung ausläuft.
  • Zusagen prüfen: Vertragsoptionen, Verlängerungsrechte und Gremienvorbehalte genau auswerten.
  • Planung aktualisieren: Liquiditätsplanung und Fortführungsprognose belastbar aufstellen und dokumentieren.
  • Optionen kennen: Sicherheiten, Umfinanzierung mit anderen Geldgebern und Restrukturierungsinstrumente einschließlich StaRUG rechtzeitig prüfen.
  • Pflichten im Blick behalten: Laufende Verhandlungen entbinden die Geschäftsführung nicht von ihren insolvenzrechtlichen Pflichten.

Fazit

Die Bank muss nicht automatisch verlängern. Wer rechtzeitig handelt, Zusagen sorgfältig prüft und Alternativen vorbereitet, kann dennoch Handlungsspielräume für die Fortführung des Projekts schaffen und Unternehmenswerte sichern.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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