Bauträgerfinanzierung in der Krise: Geschäftsführerpflichten bei laufenden Bankverhandlungen
Die Finanzierung läuft aus, die Bank prüft eine Prolongation. Für Bauträger kann das kritisch werden. Doch laufende Gespräche mit der Bank entbinden Geschäftsführer nicht von ihren insolvenzrechtlichen Pflichten.
1. Insolvenzreife laufend prüfen
Ist die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet, muss die Geschäftsführung den Insolvenzantrag nach § 15a InsO ohne schuldhaftes Zögern stellen. Die gesetzlichen Fristen von höchstens drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung sind Höchstfristen, keine frei verfügbaren Wartezeiten. Sie dürfen nur ausgeschöpft werden, solange eine Sanierung ernsthaft und mit Aussicht auf Erfolg betrieben wird.
Gerade bei Bauträgern hängt die Bewertung oft an der Finanzierung: Läuft ein Darlehen aus, ohne dass eine Verlängerung oder Ablösung gesichert ist, kann sich die Lage schnell zuspitzen.
2. Es kommt auf eine belastbare Finanzierung an
Für die Frage der Überschuldung ist die Fortbestehensprognose entscheidend: Ist die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich? Der BGH hat mit Urteil vom 13.07.2021 (II ZR 84/20) klargestellt, dass auch nicht verbindlich zugesagte Finanzierungsbeiträge berücksichtigt werden können, wenn mit ihnen und einer erfolgreichen Fortführung überwiegend wahrscheinlich gerechnet werden kann.
Bloße Hoffnung genügt dagegen nicht. Wer sich auf eine erwartete Prolongation stützt, sollte belegen können, warum mit ihr zu rechnen ist, etwa durch den Stand der Verhandlungen, Signale der Bank und eine plausible Planung.
3. Persönliche Haftung vermeiden
Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet werden, können nach § 15b InsO eine persönliche Ersatzpflicht der Geschäftsführer auslösen. Auch ein verspäteter Insolvenzantrag kann erhebliche zivil- und strafrechtliche Folgen haben.
Wichtig sind deshalb:
- eine aktuelle, rollierende Liquiditätsplanung,
- eine dokumentierte Prüfung der Insolvenzreife in regelmäßigen Abständen,
- eine sorgfältige Bewertung von Bankzusagen, Vorbehalten und Verhandlungsständen,
- frühzeitiger fachlicher Rat, bevor Fristen laufen.
Fazit
Wer über eine Prolongation verhandelt, muss parallel die gesetzlichen Pflichten im Blick behalten. Eine gute Dokumentation schützt nicht nur die Gesellschaft, sondern auch die Geschäftsführung persönlich.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.